Die Vornamens- und Personenstandsänderung über das SBGG
Ab dem 1. November 2024 soll das Selbstbestimmungsgesetz(SBGG) in Kraft treten, welches das alte TSG(Transsexuellengesetz) von 1981 ablöst. Ab dem 01.08.2024 kann man für den Antrag zur Personenstandsänderung, seine Selbsterklärung beim Standesamt abgeben.

Entscheidet man sich für eine Transition, kommen zunächst viele Fragen auf. Was muss ich zuerst tun? Welche rechtlichen Wege muss ich gehen? Was muss Beantragt werden und welche Unterlagen benötige ich hierfür? Hier werde ich Dir diese Fragen beantworten, damit auch du Bescheid weißt wie du die Sache zielgerecht und problemlos angehen kannst.
Meine persönliche Empfehlung
Bevor man sich dazu Entscheidet den Rechtsweg zu gehen, um um den Vornamen und den Geschlechtseintrag zu ändern, sollte man sich dieser Entscheidung und den daraus folgenden Konsequenzen, vollkommen bewusst sein. Eine Beratung bei einem Psychotherapeuten kann bei dieser Entscheidung helfen und sollte im voraus in Anspruch genommen werden. Alternativ gibt es viele Vereine für geschlechtliche Vielfalt, die ebenfalls Beratungen und Selbsthilfegruppen anbieten.
Wo kann man sein Geschlecht und den Vornamen ändern lassen?
Die Personenstandsänderung kann jede Transgeschlechtliche, intersexuelle und nonbinare Person, bei seinem zuständigen Standesamt ändern lassen. Dazu muss 3 Monate im voraus eine "Erklärung mit Eigenversicherung" abgegeben werden. Man muss versichern das dass bei der Geburt zugewiesene Geschlecht, nicht der gefühlten Geschlechtsidentität entspricht. Außerdem soll versichert das man sich über die rechtlichen Folgen der Änderung bewusst ist.
Nach Ablauf der 3-monatigen Frist, die dem Schutz einer falschen Entscheidung dienen soll, kommt es zu einer persönlichen Vorladung.

Hier versichert man dem Standesamt noch einmal das man den Wunsch verspürt, sein Geschlecht, in die gefühlte Geschlechtsidentität ändern zu lassen. Diese kann in weiblich, männlich oder divers umgeschrieben werden. Gleichzeitig lässt sich der Vorname, passend zur neu gewählten Geschlechtsidentität ändern. Eine reine Namensänderung ohne Umschreibung des Geschlechts ist nicht möglich.
Ist die Personenstandsänderung vollzogen, gilt eine 1-jährige Sperrfrist für eine erneute Änderung des Geschlechtseintrages. Für Minderjährige gilt diese Sperrfrist nicht.
Wie geht's nach der Änderung des Geschlechtseintrages weiter?
Bei seinem örtlichen Standesamt, bekommt man dann ein Schreiben, welches einem die Vornamens- und Personenamtsänderung bestätigt. Damit kann man dann seinen Personalausweis, Führerschein, Krankenkassenkarte, etc. ändern lassen. Um die Geburtsurkunde ändern zu lassen muss man einem Änderungsantrag beim zuständigen Standesamt, seines Geburtsortes stellen. Die Namensänderung auf der Bankkarte ist bei den meisten Kreditinstituten nur mit der Bestätigung zur Änderung des Geschlechtseintrages und in Verbindung mit dem neuen, geänderten Personalausweis möglich.
Was gilt für Minderjährige?

Für Minderjährige unter 14 Jahren müssen die Eltern die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages abgeben. Die Erklärung muss von Minderjährigen ab 5 Jahren zugestimmt werden. Außerdem müssen die Eltern versichern das sie beraten wurden.
Minderjährige ab 14 Jahre können die Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten beim Standesamt selbst abgeben.
Quelle und weitergehende Infos
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